Allgemeine Geschäftsbedingungen
Станом на 11. September 2026
ENTWURF — Mustertext. Fristen, Haftungsgrenzen, Zahlungsziele und Gerichtsstand sind noch nicht auf FireLux abgestimmt. Vor dem Launch anwaltlich prüfen und anpassen lassen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der FireLux GmbH, Bergholzstraße 4, 12099 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande.
Kostenvoranschläge, Planungsunterlagen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung nebst zugehöriger Leistungsbeschreibung. Angaben in Prospekten, Datenblättern und auf dieser Website sind Beschreibungen und keine Beschaffenheitsgarantien.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden anerkannten Regeln der Technik. Änderungen von Normen, Verordnungen oder behördlichen Auflagen nach Vertragsschluss, die den Leistungsumfang erweitern, berechtigen zu einer Anpassung von Vergütung und Ausführungsfristen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat rechtzeitig und unentgeltlich bereitzustellen:
- ungehinderten Zugang zu allen betroffenen Räumen, Schächten und Anlagenteilen
- vorhandene Bestandsunterlagen, Brandschutzkonzepte, Prüfberichte und Wartungsnachweise
- Anschlüsse für Strom und Wasser sowie geeignete Lager- und Stellflächen
- die Benennung eines weisungsbefugten Ansprechpartners
- erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Mietern oder Betriebsrat
Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Mehraufwand, insbesondere durch vergebliche Anfahrten oder Wartezeiten, wird nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von PLATZHALTER Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.
Bei Aufträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als vier Wochen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 6 Ausführungsfristen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Ereignisse höherer Gewalt, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder Arbeitskämpfe verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 7 Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt und ihm angezeigt worden ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, gilt die Abnahme spätestens mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Ingebrauchnahme als erfolgt. Teilleistungen, insbesondere abgeschlossene Anlagenteile, können gesondert abgenommen werden. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt.
§ 8 Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Gelieferte Anlagen und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
§ 9 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt PLATZHALTER Jahre ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt. Für Arbeiten an Bauwerken gelten die gesetzlichen Fristen.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung, unterlassener oder nicht fachgerecht durchgeführter Wartung, Eingriffen Dritter oder vom Auftraggeber beigestellten Bauteilen beruhen.
§ 10 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Betreiberverantwortung
Die Pflicht zum ordnungsgemäßen Betrieb sowie zur wiederkehrenden Prüfung und Wartung brandschutztechnischer Anlagen trifft den Betreiber beziehungsweise Eigentümer. Sie kann vertraglich auf den Auftragnehmer übertragen, jedoch nicht abgegeben werden.
Der Auftragnehmer schuldet die Durchführung und Dokumentation der beauftragten Prüfungen. Er schuldet nicht die Überwachung von Fristen für Anlagen, die nicht Gegenstand eines Wartungsvertrages sind.
§ 12 Wartungsverträge
Wartungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von PLATZHALTER Monaten zum Ende eines Vertragsjahres in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Leistungen, die über den vereinbarten Wartungsumfang hinausgehen, insbesondere Instandsetzungen und der Austausch von Bauteilen, werden gesondert vergütet.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
